EU-Verpackungsverordnung (PPWR)
Informationen für unsere Geschäftskunden
Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Sie enthält neue, teilweise stufenweise anzuwendende Anforderungen an Verpackungen sowie an die beteiligten Wirtschaftsakteure innerhalb der Lieferkette.
Als ausschließlich im B2B-Bereich tätiges Handelsunternehmen befassen wir uns intensiv mit den für uns und unsere Kunden relevanten Anforderungen der PPWR.
Unsere besondere Situation im Streckengeschäft
Unsere Lieferungen erfolgen regelmäßig im sogenannten Streckengeschäft.
Dreiecksgeschäft:
Unser Vorlieferant versendet die von uns verkaufte Ware unmittelbar an unseren Kunden.
Vierecksgeschäft:
Unser Vorlieferant versendet die von uns verkaufte Ware auf Weisung unseres Kunden
unmittelbar an dessen Kunden bzw. gewerblichen Endanwender.
Papier-Kontor Mühlhaeuser nimmt die Ware und die für deren Versand eingesetzten Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen in diesen Fällen zu keinem Zeitpunkt selbst physisch in Besitz.
Unsere Waren stammen überwiegend von Lieferanten aus Deutschland, teilweise auch von Lieferanten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Verpackungen und Verpackungsinformationen
Da Verpackung und Versand unmittelbar durch unsere Vorlieferanten erfolgen, haben wir im Streckengeschäft keinen unmittelbaren Einfluss auf:
- die konkret eingesetzten Verpackungen,
- deren Materialzusammensetzung,
- die Auswahl der Verpackungsmaterialien,
- die gesetzlich erforderliche Kennzeichnung der Verpackungen,
- sowie die konkrete Ausführung der Um- und Versandverpackungen.
Die hierfür erforderlichen technischen Angaben, Erklärungen und Nachweise stammen daher aus der vorgelagerten Lieferkette.
Wir holen die für uns relevanten Informationen und Unterlagen bei unseren Vorlieferanten ein und geben diese, soweit erforderlich und verfügbar, an unsere Geschäftskunden weiter.
Informationen und Nachweise unserer Lieferanten
Zur Erfüllung der für uns als Händler bestehenden Verpflichtungen stehen wir mit unseren Vorlieferanten im Austausch über die Umsetzung der PPWR.
Hierzu gehören – soweit für die jeweilige Verpackung einschlägig und verfügbar – insbesondere Angaben und Unterlagen zu:
- den eingesetzten Verpackungsmaterialien,
- stofflichen Anforderungen,
- der Recyclingfähigkeit,
- gegebenenfalls enthaltenen Rezyklatanteilen,
- Kennzeichnungs- und Identifikationsanforderungen,
- sowie weiteren PPWR-relevanten Hersteller- und Verpackungsinformationen.
Soweit uns hierzu Hersteller-, Lieferanten- oder Konformitätserklärungen vorliegen, stellen wir unseren Geschäftskunden die jeweils relevanten Informationen im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen zur Verfügung.
Technische Angaben zu den eingesetzten Verpackungen beruhen auf den Informationen und Nachweisen der jeweils verantwortlichen Unternehmen innerhalb der vorgelagerten Lieferkette.
Unsere Rolle als Händler
Die PPWR unterscheidet zwischen verschiedenen Wirtschaftsakteuren und weist diesen unterschiedliche Pflichten zu.
Als Händler erfüllen wir die für uns geltenden Prüf-, Informations- und Sorgfaltspflichten auf Grundlage der Informationen und Unterlagen, die uns von unseren Vorlieferanten zur Verfügung gestellt werden.
Da die Ware im Streckengeschäft unmittelbar vom Vorlieferanten an unseren Kunden oder dessen Endanwender versandt wird, können wir die konkrete Verpackung vor dem Versand nicht selbst physisch überprüfen oder verändern.
Soweit die PPWR entsprechende Nachweise oder Informationen verlangt, sind wir deshalb auf die ordnungsgemäße Umsetzung und Dokumentation durch die jeweils verantwortlichen Unternehmen innerhalb der Lieferkette angewiesen.
Wer ist Erzeuger einer Verpackung?
Nach den am 3. August 2026 aktualisierten Anwendungshinweisen der Europäischen Kommission wird ein Unternehmen bei einer neutralen Standardverpackung grundsätzlich nicht allein dadurch zum Erzeuger der Verpackung, dass es diese aufrichtet, befüllt, verschließt oder mit einem gewöhnlichen Versandetikett versieht.
Bei neutralen, ungebrandeten Standardkartons ist grundsätzlich das Unternehmen als Erzeuger anzusehen, das den Karton physisch hergestellt hat.
Eine andere Einordnung kann sich insbesondere ergeben, wenn die Eigenschaften einer Verpackung verändert werden oder Verpackungen unter eigener Marke vertrieben bzw. nach spezifischen Unternehmensvorgaben entwickelt und hergestellt werden.
Die konkrete rechtliche Einordnung ist daher von der jeweiligen Verpackung und der Rolle der beteiligten Unternehmen innerhalb der Lieferkette abhängig.
Kennzeichnung und Kontaktdaten
Die PPWR enthält Anforderungen an die Kennzeichnung und Identifikation von Verpackungen sowie an Angaben der jeweils verantwortlichen Wirtschaftsakteure.
Im Streckengeschäft werden die verwendeten Verpackungen durch unsere Vorlieferanten bzw. die in der vorgelagerten Lieferkette beteiligten Unternehmen bereitgestellt und verwendet.
Papier-Kontor Mühlhaeuser stellt die im Streckengeschäft verwendeten Verpackungen nicht selbst her, befüllt oder verändert sie nicht und nimmt sie zu keinem Zeitpunkt physisch in Besitz.
Von uns für den neutralen Direktversand bereitgestellte Artikel- oder Versandangaben dienen der Abwicklung unserer Kundenaufträge. Gesetzlich erforderliche Kennzeichnungen und Angaben der jeweils verantwortlichen Wirtschaftsakteure dürfen dadurch nicht entfernt, verändert oder verdeckt werden.
Die konkrete Umsetzung der jeweiligen Kennzeichnungs- und Informationspflichten richtet sich nach der gesetzlichen Verantwortlichkeit innerhalb der jeweiligen Lieferkette. Hinsichtlich der tatsächlich verwendeten Verpackungen und der zugehörigen PPWR-Informationen sind wir daher auf die Angaben und Nachweise unserer Vorlieferanten angewiesen.
Noch nicht abschließend konkretisierte Anforderungen
Die praktische Anwendung der PPWR wird weiterhin durch europäische Rechtsakte, technische Kriterien, Prüfmethoden, harmonisierte Vorgaben und Anwendungshinweise konkretisiert.
Soweit einzelne Anforderungen deshalb derzeit noch nicht abschließend bewertet oder dokumentiert werden können, verfolgen wir die weitere Entwicklung und aktualisieren unsere Informationen sowie die von unseren Lieferanten bereitgestellten Unterlagen entsprechend.
Unser Ziel
Unser Ziel ist es, unseren Geschäftskunden auch unter den neuen europäischen Anforderungen eine möglichst zuverlässige und praktikable Abwicklung zu gewährleisten.
Dabei ist für uns von besonderer Bedeutung, dass die besonderen Abläufe des B2B-Streckengeschäfts mit Dreiecks- und Viereckslieferungen bei der praktischen Umsetzung der PPWR angemessen berücksichtigt werden.
Bei Fragen zu den Verpackungen einer konkreten Lieferung oder zu verfügbaren Hersteller- bzw. Lieferanteninformationen sprechen Sie uns bitte an.
Stand: August 2026
Hinweis: Diese Kundeninformation gibt unseren derzeitigen Kenntnisstand zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2025/40 und zu den hierzu veröffentlichten Anwendungshinweisen wieder. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Aufgrund weiterer europäischer und nationaler Konkretisierungen können sich einzelne Anforderungen und deren praktische Umsetzung ändern.